- Handschenkung
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Handschenkung,Schenkung.
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.
Schenkung — Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Inhaltsverzeichnis 1 Schenkungsvertrag 1.1… … Deutsch Wikipedia
Gastgeschenk — Geschenketisch Ein Geschenk (von (ein )schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder an einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne kann man auch… … Deutsch Wikipedia
Geschenk — Geschenketisch Ein Geschenk (von (ein)schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die freiwillige Übertragung des Eigentums, zum Beispiel einer Sache oder einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne … Deutsch Wikipedia
Geschenkband — Geschenketisch Ein Geschenk (von (ein )schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder an einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne kann man auch… … Deutsch Wikipedia
Geschenkidee — Geschenketisch Ein Geschenk (von (ein )schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder an einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne kann man auch… … Deutsch Wikipedia
Erbschaftsteuer in Belgien — In Belgien fallen bei einem Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuern, bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden, soweit es sich nicht um Handschenkungen handelt, Schenkungsteuern an. Die Steuern werden nach Maßgabe der hierzu erlassenen… … Deutsch Wikipedia
Schenkung — Dotierung; Gabe; Stiftung; Geldgeschenk; Spende; Dedikation; Widmung * * * Schẹn|kung 〈f. 20; Rechtsw.〉 unentgeltl. Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an jmdn. * * * Schẹn|kung, die; , en (Rechtsspr.) … Universal-Lexikon
Schenkung — I. Begriff:Unentgeltliche vertragliche Vermögenszuwendung (§§ 516–534 BGB). Zu unterscheiden: 1. Die sog. Handschenkung, die sofort (z.B. durch Übereignung der verschenkten Sache) erfüllt wird, ist formfrei. 2. Wird eine (künftige) Leistung… … Lexikon der Economics